Frist für die Einlegung der Gegenvorstellung
Gesetze: FGO § 133a Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Soweit eine Gegenvorstellung bei nicht von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfassten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten oder Verletzungen des Willkürverbots überhaupt noch für statthaft gehalten wird (vgl. dazu die Hinweise im , BStBl II 2008, 60), ist sie jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Kenntnis von den zu rügenden Verletzungen zu erheben (Senatsbeschluss vom VII S 35/06, BFH/NV 2006, 2301, m.w.N.). Diese Frist hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht gewahrt. Der Beschluss des Senats vom VII B 75/07 ist am zur Post aufgegeben worden und gilt damit als am zugegangen (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO analog). Die Gegenvorstellung ist jedoch erst am beim BFH eingegangen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin Kenntnis —denn darauf ist entscheidend abzustellen (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2242)— von dem ihrer Ansicht nach vorliegenden Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag des Zugangs des Senatsbeschlusses erlangt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weshalb diese Zwei-Wochen-Frist bei einer Gegenvorstellung verfassungswidrig sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Im Übrigen wäre der gerügte Verstoß auch nicht schlüssig dargetan. Eine Verpflichtung des Senats, in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) einzuholen, hätte nur bestanden, wenn der Senat die Frage der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 (VO Nr. 864/87) des Rates vom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 83/1) für zweifelhaft gehalten hätte (vgl. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430). Aus den Gründen des Beschlusses vom VII B 75/07 ergibt sich indes, dass der Senat keine Zweifel hatte, dass die VO Nr. 864/87 bis zum Zeitpunkt ihres Auslaufens wirksam war, weil bei einer in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften erlassenen Antidumpingverordnung der —wie von Seiten der Klägerin geltend gemacht— von einem bestimmten Zeitpunkt ab eingetretene Wegfall der Voraussetzungen für die Einführung des Antidumpingzolls nicht zur Ungültigkeit der Verordnung führt, sondern nur ein Überprüfungsverfahren rechtfertigt. Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin gegen diese Rechtsauffassung des Senats, legt jedoch keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar.
Fundstelle(n):
LAAAC-72103