Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Leitsatz
Die nationale gesetzliche Regelung zum Widerruf der Bestellung (§ 46 Abs. 2 StBerG) verstößt nicht gegen Europarecht. Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einheitliche berufsrechtliche Vorschriften für Steuerberater zu erlassen. § 46 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber steht es frei, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen. Er ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, für den Fall eines unverschuldeten Vermögensverfalls des Steuerberaters vom Widerruf der Bestellung abzusehen.
Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes —StBerG—) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision jedenfalls nicht vorliegt, weshalb der Senat auf die Mängel bezüglich der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung der Zulassungsgründe nicht näher eingehen muss.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Dass —wie die Beschwerde meint— „§ 46 Abs. 2 StBerG gegen Europarecht verstößt und daher nichtig ist”, trifft nicht zu. Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einheitliche berufsrechtliche Vorschriften für Steuerberater zu erlassen. Sollte die Behauptung der Beschwerde zutreffen, dass „in diversen Staaten der Europäischen Union” Personen steuerberatend tätig sein dürfen, obwohl sie in Vermögensverfall geraten sind, so wäre diesen Personen jedenfalls in Deutschland die Bestellung als Steuerberater verwehrt.
§ 46 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen Art. 3 oder Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass es dem Gesetzgeber freisteht, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen, und dass die Vorschriften des StBerG, welche die Berufszulassung von geordneten Vermögensverhältnissen abhängig machen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und daher im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG stehen (Senatsurteil vom VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426, m.w.N.).
Auch war der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, für den Fall eines unverschuldeten Vermögensverfalls des Steuerberaters vom Widerruf der Bestellung abzusehen. Mit der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG soll der Gefahr begegnet werden, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater unter dem Druck seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berufsrechtliche Pflichten verletzt und dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob der betroffene Steuerberater seine schlechte wirtschaftliche Situation verschuldet hat oder nicht.
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 920
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 15
EAAAC-72098