Antrag auf Prozesskostenhilfe für zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: FGO § 142, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) meldete unter dem die „X-GmbH in Gründung” bei der Gemeinde Z gewerberechtlich an. Mit Datum vom wurde die Firma „wegen vollständiger Aufgabe des gesamten Betriebes” wieder abgemeldet. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärte der Antragsteller für die „X-GmbH” verbleibende Vorsteuer-Überschüsse in unterschiedlicher Höhe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erkannte diese letztlich nicht an, weil die Existenz des Unternehmens nach Auffassung des FA nicht nachgewiesen war. Die gegen die Rückforderungsbescheide über erstattete Vorsteuern erhobenen Einsprüche nahm der Antragsteller zurück.
Nachdem zwischenzeitlich bekannt geworden war, dass der Antragsteller seit Ende 2001 den Schwerpunkt seiner geschäftlichen Aktivitäten in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des FA A verlagert hatte, wurde er umsatzsteuerrechtlich nur noch dort geführt. Das FA A erließ im Oktober 2003 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2001 und setzte die Umsatzsteuer auf 3 911,89 € fest. Der Einspruch des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Im Dezember 2004 erhob er insoweit eine Klage beim Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg (jetzt FG Berlin-Brandenburg).
Der Antragsteller erhob außerdem gegen „die Abgabe der Zuständigkeit in Fragen der Umsatzbesteuerung 2001 zur Vorgründungsgesellschaft/Vorgesellschaft X-GmbH” durch das FA an das FA A mehrere Klagen, in denen er die Feststellung begehrte, dass die Übertragung der Zuständigkeit „nichtig” sei. Ferner beantragte er die Feststellung, dass die Bescheide des FA betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar bis Mai 2001 nichtig seien. Nach vorheriger Verbindung der Klageverfahren wies das FG die Feststellungsklagen als unzulässig ab und ließ die Revision nicht zu.
Der Antragsteller beantragt, ihm für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Zur Erfolgsaussicht trägt er vor, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
II. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters ist abzulehnen.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ab. Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht (z.B. (PKH), BFH/NV 2006, 1486). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Weder die Ausführungen des Antragstellers noch das FG-Urteil lassen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennen.
a) Den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde stünde allerdings nicht bereits entgegen, dass die für ihre Einlegung und Begründung geltenden Fristen (§ 116 Abs. 2 und Abs. 3 FGO) verstrichen sind. Denn einem Beteiligten, der ein dem Vertretungszwang (§ 62a FGO) unterliegendes Rechtsmittel wegen Mittellosigkeit nicht erheben kann, wäre gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und später auch erhält.
b) Die Ausführungen des Antragstellers begründen keinen Zulassungsgrund.
aa) Der Rechtsstreit ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und bedarf auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und Alternative 2 FGO.
Die genannten Zulassungsgründe sind nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage im letztlich erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre (, BFH/NV 2004, 1311, m.w.N.). Im Streitfall trägt der Antragsteller sinngemäß vor, dass die sich seinerzeit im Vorgründungsstadium befindende GmbH entgegen der Auffassung des FA und des FG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom Rs. C-137/02, EuGHE 2004, I-05547) und des , BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155) sehr wohl einen Anspruch auf Vorsteuerabzug gehabt habe, der erhalten geblieben sei. Daneben sei der Unternehmerstatus der eigentlichen fortbestehenden Einzelfirma und der „Vorgründungsgesellschaft” zu prüfen. Zum Vorsteuerabzugsrecht der GmbH hat das FG jedoch keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die vom Antragsteller angegriffenen Bescheide betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis Mai 2001 sich durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2001 erledigt hätten. Da sich Vorauszahlungsbescheide und Steuervoranmeldungen durch das Ergehen des Jahressteuerbescheids i.S. des § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung erledigen (vgl. z.B. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 37 Rz 7), sind die vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen schon nicht entscheidungserheblich.
bb) Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass „sämtliche Vorträge und Beweisvorlagen” seiner Person vom FG „negiert” worden seien, „als ob nie welche vorgelegt wurden”, rügt er sinngemäß einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten i.S. von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang lediglich in allgemeiner Form gehaltene Vortrag erlaubt aber nicht die erforderliche Feststellung, welcher vorgetragene oder aus den Akten erkennbare Sachverhalt im Einzelnen vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Ein Verfahrensfehler ergibt sich hieraus nicht.
Der Antragsteller führt ferner aus, das FG hätte angesichts seiner, des Antragstellers, eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit eine tiefere schriftliche Erörterung als Ersatz der mündlichen Verhandlung geben müssen, „statt wie hier in Anlage 12 die Verfahren ersatzlos streichen zu wollen”. Die vom Antragsteller beigefügte Anlage 12 bezieht sich jedoch auf eine Anfrage des FG in einem Klageverfahren zur gesonderten Feststellung des Gewinns 2001 und nicht auf das dem Streitfall zugrunde liegende Klageverfahren. Schon aus diesem Grund ist der Vortrag des Antragstellers nicht schlüssig. Abgesehen davon hat das FG verfahrensfehlerfrei nach § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Sein Urteil entspricht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben des § 105 FGO. Ein Anspruch auf die vom Antragsteller geforderte „tiefere schriftliche Erörterung” besteht weder nach einfachem Gesetz noch nach Maßgabe des Grundgesetzes.
c) Die Entscheidung des FG lässt bei summarischer Prüfung gleichfalls keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO erkennen.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstelle(n):
LAAAC-72087