Gewinnkorrektur unter Anwendung des Rechtsinstituts der vGA
Leitsatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in einem früheren Veranlagungszeitraum stattgefunden hat, darf auch dann nicht im Wege
der späteren Bilanzkorrektur rückgängig gemacht werden, wenn der vereinbarte Vorteil an den Gesellschafter nicht ausgezahlt
wurde, die Körperschaft aber noch eine entsprechende Verbindlichkeit ausweist. Dies gilt auch dann, wenn für den Veranlagungszeitraum
der Einkommensminderung der Körperschaft bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf eine mangelnde betriebliche Veranlassung
der ausgewiesenen Verbindlichkeit kommt es nicht an, weil die Körperschaft keine Privatsphäre hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 944 Nr. 18 EFG 2008 S. 637 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2008 S. 766 RAAAC-71933
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 06.12.2007 - 1 K 147/04
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