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FG München Urteil v. - 11 K 133/03 EFG 2008 S. 674 Nr. 9

Gesetze: EStG 1987 § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG 1987 § 17 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG 1987 § 7 Abs. 5EStG 1987 § 7bEStG 1987 § 4 Abs. 1 S. 5

Übergang zur linearen Absetzung für Abnutzung bei Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen

keine Rückgängigmachung einer Einlage

Leitsatz

1. Ändert sich die Nutzung eines nach seiner Fertigstellung teils eigenbewohnten und teils zu fremden gewerblichen Zwecken vermieteten Gebäudes dahin, dass der bisher eigenbewohnte Teil nunmehr für eigene gewerbliche Zwecke genutzt wird und deswegen nunmehr notwendiges Betriebsvermögen darstellt, und wird in diesem Zusammenhang auch der fremdvermietete Gebäudeteil dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet, so darf das Gebäude nach dieser Einlage ins Betriebsvermögen nur noch linear nach § 7 Abs. 4 EStG und nicht mehr wie vor der Einlage degressiv nach § 7 Abs. 5 bzw. § 7b EStG abgeschrieben werden (Abgrenzung zum ).

2. Eine Berichtigung dahin gehend, dass die Einlage des fremdvermieteten Gebäudeteils ins gewillkürte Betriebsvermögen nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt wird, ist nicht möglich. Die Einlage ist ein tatsächlicher Vorgang, der nur in die Zukunft wirkt. Weder der Vorgang selbst noch seine steuerlichen Folgen können rückwirkend nachgeholt oder beseitigt werden.

3. Wenn die auf den fremdvermieteten Gebäudeteteil entfallenden anteiligen Schuldzinsen und sonstigen Werbungskosten (mit Ausnahme der Absetzungen) nicht unerheblich unter den Mieteinnahmen liegen und sich mit der Einlage des fremdvermieteten Grundstückteils eine Zuführung von Liquidität für den Betrieb ergibt, kann die Einlage auch nicht unter Gesichtspunkt rückgängig gemacht werden, der fremdvermietete Gebäudeteil wäre von Anfang an und dauerhaft nur zur Erzielung von Verlusten geeignet gewesen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1310 Nr. 21
EFG 2008 S. 674 Nr. 9
EStB 2008 S. 286 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2008 S. 684
WAAAC-71927

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FG München, Urteil v. 13.12.2007 - 11 K 133/03

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