Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten
Leitsatz
1. Bei der Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG zu erfolgen hat,
ist der Umfang, in dem der Kindergeldberechtigte tatsächlich Unterhalt geleistet hat, zu berücksichtigen.
2. Dabei ist zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes auch die Kosten des Erziehungsunterhalts wegen freiwillig
oder aufgrund staatlicher Eingriffe in Anspruch genommener fremder Hilfe umfasst (hier: Unterbringung eines Kindes auf Kosten
des Landkreises in einer Jugendhilfeeinrichtung).
3. Bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten i.S. des § 74 Abs. 1 EStG
kommt eine Pauschalierung von Fahrt- oder Unterkunftskosten nur dann in Betracht, wenn die tatsächlichen Kosten nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind (Beachtung des Monatsprinzips; kein Abstellen auf eine Durchschnittsberechnung,
über einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum; Ansatz von Pauschalwerten für die Unterkunft nach § 3 Abs. 2 SachBezV, die
der tatsächlichen Sachverhaltskonstellation am nächsten kommen; keine Schätzung der Verpflegungskosten des Kindes mit den
vollen Sachbezugswerten für vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung).
4. Zur Zulässigkeit einer hälftigen Abzweigung des Kindergeldes nach pauschaler Bewertung der Unterhaltsleistungen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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