Zurechnung von Zinserträgen aus einer Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank
Steuerhinterziehung durch Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen
Leitsatz
1. Ein Treuhandverhältnis über eine verzinsliche Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank ist steuerlich nicht anzuerkennen,
wenn die Treuhandvereinbarung erst nachträglich schriftlich erstellt wurde und ein Hinweis auf die Nacherstellung fehlt, unklar
bleibt, wie der angebliche Treugeber seine ihm eingeräumte Weisungsbefugnis tatsächlich durchsetzen will, eine Regelung über
den Zugriff auf das angelegte Geld fehlt, der nicht bilanzierende Treugeber, das Treugut nicht in seiner Steuererklärung aufgenommen
hat sowie die Zahlungsvorgänge nicht nachgewiesen werden.
2. Kreuzen die seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen –in mehreren Jahren und auch im Streitjahr – im
Mantelbogen ihrer unterschriebenen Steuererklärung an, dass die Kapitaleinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrags lagen, ist
durch die Nichterklärung von erheblich über dem Sparerfreibetrag liegenden Zinseinkünften aus einer Kapitalanlage bei der
türkischen Nationalbank von einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung auch dann auszugehen, wenn die Bank mit der Steuerfreiheit
der Zinseinnahmen in Deutschland wirbt.
3. Ein den Vorsatz des Steuerpflichtigen zur Hinterziehung von Steuern ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1
Satz 1 StGB liegt vor, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig
oder unvollständig sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann. Die Annahme einer Steuerhinterziehung setzt jedoch
nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung
des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat. Entscheidend ist allein, ob er nach einer seiner Gedankenwelt
entsprechenden allgemeinen Bewertung als steuerpflichtig erkannte Einnahmen bewusst verschwiegen hat.
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 209 Nr. 8 SAAAC-71924
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.12.2007 - 13 K 2247/04 B
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