Aktivierung der Aufwendungen für erstmalige Herstellung und den Ausbau einer Straße als nachträgliche Anschaffungskosten des
Grund und Bodens
Leitsatz
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Straße, die der erstmaligen Herstellung der Erreichbarkeit eines betrieblich genutzten
Grundstücks dienen, weil zuvor keine Straße vorhanden war, sind ebenso wie die späteren Beiträge für den endgültigen Ausbau
der Straße, der sich wesentlich vom erstmaligen Ausbauzustand (hier: Verdoppelung der Fahrbahnbreite, erstmalige Herstellung
eines Rad- und Gehweges, eines Auffangbeckens, einer Begrünung und einer Straßenbeleuchtung) unterscheidet und die Nutzbarkeit
des Betriebsgrundstück verändert, als den Wert des Grund und Bodens erhöhende Kosten für die erstmalige Herstellung einer
Erschließungsstraße den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen und damit nicht abzuschreiben.
Fundstelle(n): XAAAC-71918
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.10.2007 - 6 K 2335/03
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