Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen durch Grundstückshändler als
laufender statt als Aufgabegewinn
Klagebefugnis einer vermögenslosen Personengesellschaft hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids und dem Gewerbesteuermessbescheid
Leitsatz
1. Veräußert eine einen gewerblichen Grundstückshandel betreibende GbR, deren Tätigkeit auf die Verwaltung, Vermittlung und
den Vertrieb von Immobilien gerichtet ist, Rechte und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen über – nicht im Eigentum
stehende – Grundstücksobjekte kurze Zeit vor der Erklärung der Betriebsaufgabe, sind diese Erlöse ebenso wie die Gewinne aus
der Veräußerung der dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Grundstücke als laufender – und nicht als tarifbegünstigter – Gewinn
zu besteuern, wenn sich die Veräußerungen als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellen und die Erlöse
nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstanden sind.
2. Im Prozess wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft sind nach Vollbeendigung
der Personengesellschaft allein die vom Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.
3. Faktisch vollbeendet ist eine die Verwaltung, Vermietung und den Vertrieb von Grundstücken gewerblich betreibende Personengesellschaft,
wenn sie nach der Veräußerung von Grundstücken, der Rechte und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen und der
Übernahme der restlichen Grundstücke in das Privatvermögen der Gesellschafter vermögenslos ist. Der Annahme der Vollbeendigung
der Gesellschaft steht nach der Erklärung der Betriebsaufgabe die Existenz einer weiteren – nunmehr vermögensverwaltenden
– Gesellschaft mit den gleichen Gesellschaftern, die entnommene Wirtschaftsgüter vermietet, nicht entgegen, wenn wegen eines
anderen Gesellschaftszwecks keine Identität besteht.
4. Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Gewerbesteuer, bei der die Personengesellschaft selbst Steuerrechtssubjekt ist, tritt
eine Vollbeendigung – im Gegensatz zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns – erst mit der vollständigen
Abwicklung des Steuerrechtsverhältnisses ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 965 Nr. 12 EStB 2008 S. 370 Nr. 10 ZAAAC-71913
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 22.11.2005 - 2 K 2853/03
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