Eigenheimzulage: Maßgebliche Jahre für die Grenzbetragsberechnung bei der Folgeobjektförderung
Leitsatz
1) Entgegen den BStBl. I 1998, 190 Tz. 29 und BStBl. I 2005, 305, ist für die
Berechnung des Grenzbetrags bei einem Folgeobjekt das Jahr seiner Anschaffung als Erstjahr und hierzu das Vorjahr zu nehmen.
Hingegen ist nicht dasjenige Jahr als Erstjahr zu nehmen, das auf das Jahr folgt, in dem das Erstobjekt zum letzten Mal zu
eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist (so auch , BStBl. II 2004, 206).
2) Aus § 7 Satz 3, 2. Halbsatz EigZulG folgt nichts anderes. Denn diese Vorschrift will nur verhindern, dass sich die Förderzeiträume
von Erst- und Zweitobjekt überschneiden. Für die Prüfung des Grenzbetrags spielt die Vorschrift hingegen keine Rolle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 754 Nr. 12 PAAAC-71912
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