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BFH 31.05.2001 IV R 81/99

Einkommensteuer; | Liebhaberei bei Tätigkeit als Steuerberater (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten - hier bei der Tätigkeit als Steuerberater - müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (). Eine Steuerberatungskanzlei wird typischerweise mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Dieser Anscheinsbeweis wird allerdings durch die Feststellung widerlegt, dass der Kanzleiinhaber die Steuerberatungspraxis trotz der Verluste weite...

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