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Auswärtstätigkeit ab 2008 neu geregelt
Auswirkungen auch für Arbeitnehmer mit Firmenwagen
Nach mehreren Urteilen des BFH im Jahr 2005 zu den bisherigen Regelungen, erfolgt jetzt mit den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 eine sehr weitgehende Änderung der lohnsteuerlichen Behandlung von auswärtigen Tätigkeiten. Die bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit wird aufgehoben. Stattdessen führen die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 den neuen einheitlichen Oberbegriff „Auswärtstätigkeit” ein. Den Gegenpol zu der Auswärtstätigkeit bildet die dauerhafte Tätigkeit an einem bestimmten Ort, z. B. im Betrieb des Arbeitgebers. Ab wann dieser Ort als regelmäßige Arbeitsstätte gilt, wurde ebenfalls neu definiert. Außerdem ist auch die 30-km-Grenze für die Fälle einer Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr entfallen.
Regelmäßige Arbeitsstätte
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien weiterhin der „ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers”, und zwar nach dem Wortlaut der Richtlinie „unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt”. Detailliert besagt R 9.4. Abs. 3 Satz 2 LStR 2008: „Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der d...