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Reisekosten der Großeltern zur Kontaktpflege keine außergewöhnliche Belastung
Reisekosten zur Wahrnehmung eines gerichtlich erstrittenen Umgangsrechts mit einem Enkelkind erwachsen den Großeltern auch dann nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG, wenn ihr Sohn und Kindsvater während des Scheidungsverfahrens verstirbt und die Kindesmutter zur Verhinderung des Kindsumgangs in das Ausland verzieht.