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Steuerliche Berücksichtigung zurückgezahlter Zinsen
Zahlt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den ihm aufgrund eines Gesellschafterdarlehens zugeflossenen Zinsbetrag ohne rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung an die Gesellschaft zurück, führt dies weder zu Werbungskosten noch zu negativen Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Zahlung ist im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.