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FG Brandenburg 18.09.2007 4 K 10124/06 B, NWB direkt 9/2008 S. 4

Nachweis, wann eine Einspruchsentscheidung zur Post gegeben wurde

Die Behörde trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post. Aus dem Datum einer Einspruchsentscheidung alleine lässt sich zwar nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Enthält die per einfachen Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung aber oben links neben dem Bereich für die Absendung „abgesandt am:” einen Stempelaufdruck mit einem Datum, ist damit der Tag der Aufgabe zur Post hinreichend dargelegt und nachgewiesen.

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