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NWB Nr. 9 vom Seite 761 Fach 29 Seite 1707

Informationsrechte des Bürgers gegenüber der öffentlichen Hand

Auskunftsansprüche und Einschränkungen

Professor Dr. Jürgen Vahle

Die öffentliche Verwaltung verfügt über viele Daten, die naturgemäß auch für Private – seien es Einzelpersonen oder Firmen – von großem Interesse sind. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es eine totale (Akten-)Transparenz nicht geben kann. Denn bei jeder Auskunft bzw. Akteneinsichtsgewährung können auch andere private Belange (etwa: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) auf dem Spiel stehen. Diese werden durch spezielle Normen besonders geschützt, z. B. das Steuergeheimnis (§ 30 AO). Entscheidend für die Zulässigkeit der Auskunftserteilung – erst recht für die Einräumung der Akteneinsicht – ist daher, ob die Behörde eine entsprechende Befugnis besitzt. Nur bei einer Erlaubnisnorm kann ein Anspruch des Bürgers auf Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht bestehen. Nicht zuletzt unter europarechtlichem Einfluss (s. z. B. Art. 41 Abs. 2 Grundrechtscharta) zeichnet sich eine Abkehr von der früher postulierten Regel ab, wonach Behördenakten keine allgemein zugänglichen Informationsquellen seien.

I. Rechtsgrundlagen

Relativ unproblematisch liegen die Dinge, wenn ein Bürger (bzw. ein Unternehmen) sich über bloße Sachdaten ohne personellen Bezug informieren will. Nach pflichtgemäßem Ermessen wird die Be...

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