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NWB Nr. 9 vom Seite 753 Fach 19 Seite 3907

Die Vertragsstrafe

Funktion, Anwendungsbereich und Abgrenzung ähnlicher Rechtsinstitute

Professor Dr. Ulrich Loewenheim

Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) dient dazu, die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten zu sanktionieren und dadurch den Schuldner zur Vertragstreue anzuhalten. Der Schuldner verpflichtet sich, bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten eine Strafe zu zahlen, die – je nach Ausgestaltung der Vertragsstrafe – vom Gläubiger im Allgemeinen unter vereinfachten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Die Vertragsstrafe hat damit nicht nur eine Sanktionsfunktion, indem sie dem Schuldner für die Vertragsverletzung eine Strafe auferlegt, sondern auch eine Präventivfunktion, indem die Strafdrohung ihn in besonderem Maße zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten anhält. Zudem erlaubt sie es dem Gläubiger, die Vertragsstrafe als Mindestschaden geltend zu machen (§ 340 Abs. 2 BGB), ohne dass er den ihm entstandenen Schaden im Einzelnen nachweisen muss. Gerade bei Konkurrenzverboten und anderen Unterlassungspflichten kommt deshalb in der Praxis die Vereinbarung einer Vertragsstrafe besonders oft vor. Aber auch im Baurecht und im Arbeitsrecht hat sie – wie hier gezeigt werden soll – beträchtliche Bedeutung.

I. Grundlagen und Aufgabe der Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe ist in den...

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