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Beamtenrecht | Verlängerung der Arbeitszeit auf 42 Stunden verfassungsgemäß
Mit Wirkung v. wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte des Freistaats Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 40 auf 42 Stunden angehoben. Diese Verlängerung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (). Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten sei nicht verletzt. Den Interessen der Beamten an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung sei durch Sonderregelungen für ältere Beamte sowie für jugendliche und schwer behinderte Beamte Rechnung getragen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Solange sich die Besoldung im Rahmen des Angemessenen hält, sei der Dienstherr bei einer Erhöhung der Arbeitszeit nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Ve...