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OLG Stuttgart 13.11.2007 8 W 404/07, NWB 9/2008 S. 69

Wohnungseigentumsrecht | Zuordnung von Thermostatventilen zum Gemeinschaftseigentum

Thermostatventile und andere Einrichtungen zur Regelung der Heizung stehen im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 5 WEG). Demgemäß muss die Gemeinschaft die Kosten für die Reparatur und den Austausch dieser Wohnungsbestandteile tragen. Ein Eigentümer, der die Reparaturkosten vorgestreckt hat, kann eine entsprechende Erstattung verlangen ().

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