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Umsatzsteuer | Annahme einer tauschähnlichen Leistung – Personalbeistellung
Nach dem NWB FAAAC-70404 ist Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrags (sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG 1999 vor. Ob eine anderweitige Verwendung der Arbeitnehmer aufgrund des beim Auftraggeber verbliebenen Weisungsrechts ausgeschlossen ist, ergibt sich nach den Ausführungen des Senats in der Regel aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Beteiligten, kann sich aber auch aus der praktischen Handhabun...