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Finanzgerichtsordnung | Gerichtskosten bei erneutem Aussetzungs- oder Änderungsantrag
Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO löst nicht jeweils erneut Gerichtskosten aus. Nach Abs. 2 der Vorbemerkung zum Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gelten mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren ( NWB AAAAC-69228). Auch ein Antrag auf Änderung eines gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO löst mangels gesetzlicher Regelung keinen (erneuten) Anfall von Gerichtskosten aus ( NWB KAAAC-69229).