Kein Anspruch auf Kindergeld bei Überschreiten des Jahresgrenzbetrags auch bei späterer Rückzahlung der Kindeseinkünfte wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung
Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war bis zum als Sanitätsoffiziersanwärter Zeitsoldat und von Oktober 1996 bis September 2001 zum Studium der Pharmazie von der Bundeswehr beurlaubt. Das von der Bundeswehr bezogene Ausbildungsgeld hat der Sohn nach dem Leistungsbescheid vom zurückzuzahlen, da er auf seinen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen worden ist.
Mit Schreiben vom bat der Kläger, seinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum des Studiums zu prüfen. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) antwortete am , der Sohn habe sich wegen seines Dienstverhältnisses nicht in Ausbildung befunden. Außerdem seien ihm Ausbildungsbezüge zugeflossen, über die er habe verfügen können; daran ändere eine spätere Rückzahlung nichts. Eine Nachzahlung der kinderbezogenen Leistungen für den Zeitraum Oktober 1996 bis September 2001 könne daher nicht erfolgen. Die Ablehnung war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit Schreiben vom legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der Kindergeld für Januar 1998 bis Dezember 2001 beansprucht wurde, ab. Durch den Verwaltungsakt vom sei der Kindergeldanspruch bis zum bestandskräftig abgelehnt worden. Die Einspruchsfrist habe sich wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung auf ein Jahr verlängert. Sie sei am abgelaufen und der Einspruch vom mithin verfristet. Des Weiteren habe der Sohn mit dem Bezug des Ausbildungsgeldes die maßgeblichen Grenzbeträge überschritten. Die Rückzahlungsverpflichtung ändere daran nichts, da insoweit das Zuflussprinzip (§ 11 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) gelte und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschließe.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Frage, ob zurückzuzahlendes Einkommen des Kindes den Kindergeldanspruch ausschließen könne, habe grundsätzliche Bedeutung. Das FG habe zudem § 11 EStG falsch angewendet, da das Ausbildungsentgelt vorliegend nicht wieder abgeflossen, sondern sein Zufluss ungeschehen gemacht worden sei. Darin liege eine die Zulassung der Revision erfordernde unrichtige Rechtsanwendung.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld für die Monate Januar 1998 bis September 2001 als unzulässig verworfen, hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
1. Das FG hat die Klagabweisung für den Zeitraum Januar 1998 bis September 2001 sowohl damit begründet, dass die Ablehnung des Kindergeldanspruchs bestandskräftig geworden sei, als auch mit der Überschreitung des Jahresgrenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Da das Urteil kumulativ begründet ist, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt wird, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 14/04, BFH/NV 2005, 667; vom VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799). Der Kläger hat Zulassungsgründe aber nur hinsichtlich der Überschreitung des Jahresgrenzbetrages vorgetragen.
2. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Kindergeldanspruchs Oktober bis Dezember 2001, ist die Beschwerde unbegründet. Die Frage, ob zurückzuzahlendes Einkommen des Kindes den Kindergeldanspruch ausschließen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Einkünfte, die —wie im Streitfall die Einkünfte des Sohnes aus nichtselbständiger Arbeit— nach dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln sind und deshalb dem Zuflussprinzip unterliegen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG), schließen den Kindergeldanspruch wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) auch dann aus, wenn sie später zurückgezahlt werden müssen (, BFH/NV 2002, 1430). Denn Einkünfte und Bezüge sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Ermittlung der i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit sämtlichen Zuflüssen und Abflüssen in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen (Senatsurteil vom III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481).
Da die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits vom BFH entschieden wurde und das FG-Urteil damit im Einklang steht, hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich hält (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 558 Nr. 4
TAAAC-71432