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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 132

Übersicht über die wichtigsten Ansatz- und Bewertungsregeln nach Handelsrecht und Steuerrecht bei Gewerbetreibenden

von Regierungsdirektor Norbert Wiesch, Magdeburg

Allgemeines

Für den Ansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz ergeben sich die wichtigsten Regeln aus den §§ 246 bis 251 HGB; die Bewertung der anzusetzenden Vermögensgegenstände ergibt sich aus den §§ 252 bis 256 HGB. Grundgedanke bei der Bewertung ist die Ausprägung des Vorsichtsprinzips in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, wonach Erträge vor ihrer Entstehung durch Erlösakte nicht ausgewiesen werden dürfen (Realisationsprinzip), andererseits Verluste bereits vor Realisierung zu berücksichtigen sind (Ungleichbehandlung; das sog. Imparitätsprinzip). Für Kapitalgesellschaften gelten zusätzlich die besonderen Bewertungsvorschriften der §§ 279 bis 283 HGB.

Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die nach Handelsrecht aufgestellte Bilanz (Handelsbilanz) grundsätzlich auch Ausgangspunkt für die nach Steuerrecht aufzustellende Bilanz (Steuerbilanz).

Hinsichtlich des Ansatzes von Aktiv- und Passivposten gilt der Grundsatz, dass handelsrechtliche Aktivierungspflichten und Aktivierungswahlrechte steuerlich zu einem Aktivierungsgebot führen und handelsrechtliche Passivierungsgebote ebenso steuerlich zu befolgen sind. Handelsrechtliche Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte ...

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