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Übersicht über die wichtigsten Ansatz- und Bewertungsregeln nach Handelsrecht und Steuerrecht bei Gewerbetreibenden
Allgemeines
Für den Ansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz ergeben sich die wichtigsten Regeln aus den §§ 246 bis 251 HGB; die Bewertung der anzusetzenden Vermögensgegenstände ergibt sich aus den §§ 252 bis 256 HGB. Grundgedanke bei der Bewertung ist die Ausprägung des Vorsichtsprinzips in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, wonach Erträge vor ihrer Entstehung durch Erlösakte nicht ausgewiesen werden dürfen (Realisationsprinzip), andererseits Verluste bereits vor Realisierung zu berücksichtigen sind (Ungleichbehandlung; das sog. Imparitätsprinzip). Für Kapitalgesellschaften gelten zusätzlich die besonderen Bewertungsvorschriften der §§ 279 bis 283 HGB.
Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die nach Handelsrecht aufgestellte Bilanz (Handelsbilanz) grundsätzlich auch Ausgangspunkt für die nach Steuerrecht aufzustellende Bilanz (Steuerbilanz).
Hinsichtlich des Ansatzes von Aktiv- und Passivposten gilt der Grundsatz, dass handelsrechtliche Aktivierungspflichten und Aktivierungswahlrechte steuerlich zu einem Aktivierungsgebot führen und handelsrechtliche Passivierungsgebote ebenso steuerlich zu befolgen sind. Handelsrechtliche Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte ...