Oberfinanzdirektion Münster

Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen mit Geldspielgeräten ab

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 05

Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten sind nach der Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom , BGBl. 2006 I S. 1095 ab als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Die Gesetzesänderung beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. f 6.EG-RL (ab Art. 135 Buchst. i MwStSystRL).

Die Vereinbarkeit der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit EG-Recht ist zwischenzeitlich vom Finanzgericht Niedersachsen in einem Hauptsacheverfahren bestätigt worden (Urteil vom , 5 K 137/07). Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az. des BFH: V R 83/07). Einspruchsverfahren in diesen Fällen können daher ruhen (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Aussetzung der Vollziehung kann aufgrund des , BStBl. 2007 II S. 850 gewährt werden. Auf den Erlass des weist die OFD hin. Die Frage einer evtl. Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 2 S. 5 AO ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen (AEAO zu § 361 AO, Nr. 9.2).

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
PAAAC-71374