Hinzurechnung von Gewinnanteilen stiller
Gesellschafter nach § 8 Nr. 3 GewStG
a.F.
Vereinbarkeit mit EU-Recht
Das , , rkr.) entschieden, dass die Hinzurechnung der Gewinnanteile stiller Gesellschafter, die als Unternehmen ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV) verstößt.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, in vergleichbaren Fällen (stiller Gesellschafter hält Beteiligung im Betriebsvermögen und ist im EU-Ausland, in den EWR-Staaten oder in solchen Staaten ansässig, mit denen ein DBA besteht) bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 von einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. abzusehen.
Auch in den Fällen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. (Renten und dauernde Lasten) ist entsprechend zu verfahren.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - G 1422 - 7 - St 12 - 33
(Ms)
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 432 Nr. 9
BAAAC-71370