BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 793/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 25; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: BGH XI ZR 172/06 vom OLG Frankfurt am Main 23 U 188/04 vom LG Frankfurt am Main 2-14 O 108/04 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Bestimmung der Tragweite des völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebots.

A. - I.

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Es handelt sich um eine sogenannte Joint-Venture-Bank, bei der die Nationalbank der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im Folgenden: SFRJ) einen Teil ihrer Devisenreserven deponierte. Im Zuge eines politischen Prozesses von Unabhängigkeitsbestrebungen in den jugoslawischen Teilrepubliken mit anschließenden Bürgerkriegen zerfiel die SFRJ, mit ihr ging auch ihre Nationalbank als Kontoinhaberin unter. Die ausländischen Vermögenswerte der SFRJ waren auf der Grundlage von Sanktionen der internationalen Gemeinschaft bis Ende 1995 eingefroren.

2. Inzwischen hatten die Nachfolgestaaten eigene Nationalbanken gegründet und waren in Verhandlungen über die Frage eingetreten, wie die Vermögenswerte der SFRJ unter ihnen aufzuteilen seien. Sie trafen eine völkerrechtliche Übereinkunft unter anderem über die Verteilung des Staatsvermögens der ehemaligen SFRJ ("Agreement on Succession Issues Between the Five Successor States of the Former State of Yugoslavia" - Nachfolgeabkommen vom , ILM 41 <2002>, S. 3 ff.). Dem Abkommen sind mehrere Anlagen beigefügt, die bestimmte Sachbereiche betreffen; hier ist die Anlage C zum Aktiv- und Passivvermögen der SFRJ relevant, von der auch die Auslandskonten der SFRJ erfasst werden (Art. 5 Abs. 1 Ziff. <ii> der Anlage C zum Abkommen). Hierzu enthält Art. 5 Abs. 2 der Anlage C bereits einen Verteilungsschlüssel, welche Anteile der Aktiva auf die einzelnen Nachfolgestaaten entfallen sollen. Nach Art. 6 der Anlage C wird schließlich ein Gemeinsamer Ausschuss zur Vornahme der Aufteilung der einzelnen Vermögenswerte konstituiert. Überdies verpflichten sich die Nachfolgestaaten wechselseitig zur Offenlegung aller vorliegenden Erkenntnisse über Einzelheiten der aufzuteilenden Vermögenswerte (Art. 9 der Anlage C). Diesbezüglich ermächtigen die Nachfolgestaaten Banken und öffentliche Stellen in einer gesonderten Erklärung zur Offenlegung der betreffenden Informationen. Hierin heißt es auch: "Keiner der Nachfolgestaaten wird auf der Grundlage der infolge der vorstehenden Übereinkünfte offen gelegten Finanzdaten ein Gerichtsverfahren einleiten".

II.

1. a) Nachdem die Beschwerdeführerin vom Gemeinsamen Ausschuss seit Ende 2001 mehrfach erfolglos aufgefordert worden war, Auskünfte über die Konten der ehemaligen jugoslawischen Nationalbank zu erteilen, erhob einer der Nachfolgestaaten Anfang 2004 am Gerichtsstand der Beschwerdeführerin vor dem Landgericht eine Stufenklage mit dem wesentlichen Antrag, die Beschwerdeführerin zur Offenlegung über die Konten der ehemaligen jugoslawischen Nationalbank zu verurteilen. Die Beschwerdeführerin wandte ein, der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis: Wie sich aus dem Klageverbot in der Erklärung zur Offenlegung als Anhang zur Anlage C zum Nachfolgeabkommen ergebe, sei schon die Klagbarkeit von Auskunftsansprüchen auf der völkerrechtlichen Ebene ausgeschlossen worden.

b) Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunftserteilung über die Konten der ehemaligen jugoslawischen Nationalbank, ohne mögliche völkerrechtliche Implikationen des Falles zu erörtern. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Sie machte geltend, dem klägerischen Anspruch stehe bereits die fehlende Gerichtsbarkeit Deutschlands entgegen. Denn die Klägerin mache einen hoheitlichen Anspruch aus hoheitlichem Vermögen geltend, der auf einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Nachfolgestaaten der ehemaligen SFRJ beruhe. Ein solcher hoheitlicher Anspruch könne nicht vor Gerichten dritter Staaten geltend gemacht werden. Der Klägerin fehle überdies die Aktivlegitimation, da bislang nur ein Verteilungsschlüssel festgelegt sei, die konkrete Verteilung der einzelnen Kontoguthaben durch den dazu konstituierten Ausschuss aber noch ausstehe. Mit einem stattgebenden Urteil griffen die deutschen Gerichte insoweit den Dispositionen des Ausschusses vor und mischten sich so völkerrechtswidrig in hoheitliche Verteilungsangelegenheiten der Nachfolgestaaten ein. Diesbezüglich sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Bestimmung der Reichweite des völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebots erforderlich.

2. a) Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Die Rüge fehlender "internationaler Zuständigkeit" der deutschen Gerichte greife nicht durch. Die Beschwerdeführerin nehme eine Perspektive ein, die ihr nicht zustehe. Sie werde als deutsche Handelsbank aufgrund einer privatrechtlichen Kontenbeziehung in Anspruch genommen. Wenn sie einwende, bei dem Streit handle es sich in Wahrheit um eine hoheitliche Auseinandersetzung zwischen Nachfolgestaaten untereinander, verzerre dies die tatsächliche Prozesslage. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normenverifikation scheide aus. Objektive Zweifel am Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestünden schon deshalb nicht, weil für das Rechtsverhältnis ein völkerrechtlicher Vertrag einschlägig sei, der nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne der Art. 25, Art. 100 Abs. 2 GG gehöre.

In der Sache bestehe der Auskunftsanspruch. Insbesondere sei die Klägerin aktivlegitimiert. Zwar binde das Nachfolgeabkommen, aus dem sich die Aktivlegitimation jedes einzelnen Nachfolgestaats für Auskunftsbegehren ergebe, Deutschland völkerrechtlich nicht; es könne aber im Zivilverfahren zur Auslegung und Anwendung herangezogen werden. Das Klageverbot, auf das die Beschwerdeführerin verweise, sei nicht einschlägig, da es nur Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Abkommens verhindern solle. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

b) Die auch auf den Gesichtspunkt einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg.

B.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter. Da objektiv zweifelhaft gewesen sei, ob das Vorgehen der Zivilgerichte mit dem völkergewohnheitsrechtlichen Nichteinmischungsgebot vereinbar sei, habe diese Frage nach Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Dass die Vorlage dieser Frage unterblieben sei, stelle einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Oberlandesgericht habe mit seinem Verweis auf das Nachfolgeabkommen das völkerrechtliche Problem eines möglichen Verstoßes gegen das Nichteinmischungsgebot nicht einmal erkannt, und der Bundesgerichtshof habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Nachfolgeabkommen für Deutschland eine res inter alios acta sei und es deutschen Gerichten deshalb verwehrt sei, sich mit einer Entscheidung über die Offenlegung von Vermögensverhältnissen in die Frage der Staatennachfolge in Vermögensrechte der SFRJ einzumischen. Dagegen habe der Bundesgerichtshof verstoßen, indem er ohne weitere Begründung und ohne Beachtung des Prozessführungsverbots aus dem Nachfolgeabkommen die Aktivlegitimation der Klägerin abgeleitet habe. Schon die Auslegung des Nachfolgeabkommens sei eine Einmischung in Angelegenheiten der Vertragsparteien. Ferner liege eine solche Einmischung darin, dass durch die Anrufung deutscher Gerichte die Zuständigkeit des Ausschusses für die Vermögensverteilung umgangen werde. Die Verletzung der Vorlagepflicht sei auch als willkürlich anzusehen, weil der Bundesgerichtshof seine Vorlagepflicht gänzlich außer Acht gelassen und das Oberlandesgericht sie fehlerhaft nicht erkannt habe.

C.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffenen Entscheidungen nicht durch Nichtvorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Völkerrechtsverifikation in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Bestimmung der Tragweite des völkergewohnheitsrechtlichen Nichteinmischungsgebots waren die Zivilgerichte nicht verpflichtet, weil eine solche Vorlage unzulässig gewesen wäre.

I.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt, dass das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter auch durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden kann (s. nur BVerfGE 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77>).

2. Eine Vorlage der von der Beschwerdeführerin dargestellten Art kann indes nicht Gegenstand des Verifikationsverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG sein. Deshalb ist die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen der unterbliebenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unbegründet.

a) Nach Art. 100 Abs. 2 GG sind Gegenstand der Vorlage die Fragen, "ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind über den Wortlaut hinaus auch Fragen statthaft, die sich nicht auf die Existenz, sondern nur auf die Tragweite einer Völkerrechtsregel beziehen; die Bedeutung, die Art. 25 GG den allgemeinen Regeln des Völkerrechts beimesse, fordert eine einheitliche Rechtsprechung auch über ihre Tragweite (s. BVerfGE 15, 25 <31 f.>; 64, 1 <13 f.>; 96, 68 <77>). Dies bedeutet, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG auch der Auslegung und Konkretisierung allgemeiner Regeln des Völkerrechts mit ihrer regelmäßig geringen Regelungsdichte dienen kann. Dabei behält das Verifikationsverfahren allerdings den Charakter einer Zwischenentscheidung (vgl. BVerfGE 15, 25 <30>). Das bedeutet, dass es Aufgabe des Ausgangsgerichts und nicht des Bundesverfassungsgerichts ist, nach einer gegebenenfalls festgestellten allgemeinen Regel des Völkerrechts diese auf den konkreten Fall anzuwenden (vgl. Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger <Hrsg.>, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 83, § 84 Rn. 51).

b) Die Frage, die die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aufwirft, ist nicht allein eine nach der Auslegung und Konkretisierung des völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebots. Die Beschwerdeführerin stellt vor allem in Abrede, dass das Verhalten der Zivilgerichte mit dem über Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts geltenden allgemeinen Völkerrecht vereinbar war, weil sie davon ausgeht, dass es von Völkerrechts wegen an der deutschen Gerichtsbarkeit fehlte. Sie möchte also letztlich die zivilgerichtlichen Urteile durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Völkerrechts überprüfen lassen. Dies erreicht sie dadurch, dass sie die nach ihrer Auffassung zweifelhafte Regel so präzise nach Maßgabe der konkreten Umstände des Ausgangsfalls formuliert, dass die Entscheidung über Existenz und Tragweite einer solchen Regel mit der Frage, ob die Regel im Ausgangsverfahren beachtet wurde, notwendig zusammenfällt. Das Fachgericht hätte also mit einer solchen Vorlage das Bundesverfassungsgericht nicht zur Rechtsfeststellung, sondern zur Rechtsanwendung eingesetzt; dies entspräche weder dem Charakter des Verfahrens als Zwischenverfahren zur Rechtsfeststellung noch der in Art. 100 Abs. 2 GG angelegten Arbeitsteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht darüber entscheidet, ob ein Bundesgesetz mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts vereinbar ist, dass dieses Verfahren vielmehr der Normenverifikation, nicht der Normenkontrolle dient (s. BVerfGE 23, 288 <318>; vgl. auch Löwer, Zuständigkeiten und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 130). Umso weniger kann die Kontrolle der Völkerrechtskonformität von Einzelakten Gegenstand des Vorlageverfahrens sein. Hierfür kann auch nicht angeführt werden, dass das Verifikationsverfahren auch dazu dient, Völkerrechtsverletzungen der Bundesrepublik Deutschland durch die fehlerhafte Anwendung von Völkerrechtsregeln durch ihre Organe zu vermeiden (s. dazu BVerfGE 58, 1 <34>; 109, 13 <23>). Denn es besteht ungeachtet dieser Funktion des Verfahrens gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa Klein, Die Völkerrechtsverantwortung des Bundesverfassungsgerichts - Bemerkungen zu Art. 100 Abs. 2 GG, in: Arndt u.a., Völkerrecht und deutsches Recht, Festschrift für Walter Rudolf zum 70. Geburtstag, 2001, S. 293 <296>). Den Fachgerichten ist es nicht grundsätzlich verwehrt, Völkerrecht auszulegen und anzuwenden, etwa soweit es sich um das von Art. 25, Art. 100 Abs. 2 GG nicht erfasste Völkervertragsrecht handelt oder soweit im Hinblick auf allgemeine Regeln des Völkerrechts Zweifel an ihrer Existenz oder Tragweite nicht bestehen.

c) Zwar hätte die Beschwerdeführerin das von ihr verfolgte Ziel einer Prüfung der zivilgerichtlichen Urteile am Maßstab des Völkerrechts möglicherweise über einen anderen verfassungsrechtlichen Weg erreichen können, indem sie geltend gemacht hätte, die zivilgerichtlichen Urteile verstießen, indem sie von der deutschen Gerichtsbarkeit für die Klage ausgegangen seien, gegen das über Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts geltende völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot und gehörten deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. insoweit BVerfGE 31, 145 <177>; 66, 39 <64>). Diese Rüge hat die Beschwerdeführerin indes nicht erhoben. Zu den Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde gehört es nach § 92 BVerfGG aber, dass der Beschwerdeführer das Recht, das verletzt sein soll, bezeichnet. Dafür bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht der ausdrücklichen Benennung des als verletzt gerügten Grundgesetzartikels (vgl. BVerfGE 92, 158 <175>). Die Begründung muss aber hinreichend klar ergeben, welches bestimmte Grundrecht der Beschwerdeführer als verletzt ansieht. Die explizite Einkleidung der Verfassungsbeschwerde in das Prozessgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann daher nicht als Rüge nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG umgedeutet werden.

II.

Selbst wenn es aber möglich wäre, im Gewande einer Völkerrechtsverifikation über Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht eine Frage nach der Völkerrechtskonformität staatlichen Handelns vorzulegen, wäre die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die zivilgerichtlichen Entscheidungen unbegründet, weil die von der Beschwerdeführerin als geboten angesehene Vorlage aus einem weiteren Grund unzulässig gewesen wäre. Denn an der Tragweite des völkergewohnheitsrechtlichen Nichteinmischungsgebots mit Blick auf den Ausgangsfall bestanden die von Art. 100 Abs. 2 GG geforderten Zweifel nicht. Das Nichteinmischungsgebot stand dem Vorgehen der Zivilgerichte ersichtlich nicht entgegen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (s. BVerfGE 64, 1 <14 f.>; 96, 68 <77>). Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene Zweifel selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>; 96, 68 <77>).

2. Solche objektiven Zweifel an der Völkerrechtskonformität der zivilgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Sie bezieht sich in ihrer Verfassungsbeschwerde auf kein einziges Urteil eines deutschen, ausländischen oder internationalen Gerichts, das ihre Rechtsauffassung stützen würde, und sie hat sich neben einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten nur auf eine einzige Literaturstelle bezogen, in der ganz allgemein von der gegenseitigen Achtung der Souveränitätssphären der Staaten die Rede ist. Die eigene Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist auch nicht dazu geeignet, die geforderten objektiven Zweifel zu begründen. Das völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot stand weder der Annahme der deutschen Gerichtsbarkeit für den Ausgangsrechtsstreit noch der Stattgabe der Auskunftsklage auf der Basis der Auslegung und Anwendung des Nachfolgeabkommens entgegen.

a) Das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot ist kein selbständiger Grundsatz, sondern eine unmittelbare Folge der völkergewohnheitsrechtlichen Abgrenzung der staatlichen Souveränitäts- und damit Kompetenzsphären. Das Völkerrecht grenzt diese Sphären jedenfalls dem Grunde nach voneinander ab und verlangt zur Regelung eines Sachverhalts durch einen Staat einen legitimierenden Anknüpfungspunkt zu diesem Sachverhalt, etwa durch die Gebiets- oder Personalhoheit (s. dazu stellvertretend Herdegen, Völkerrecht, 6. Aufl. 2007, § 26 Rn. 1 ff.). Fehlt es an einem solchen Anknüpfungspunkt, ist ein Staat nach dem Völkergewohnheitsrecht nicht berechtigt, seine Hoheitsgewalt auszuüben. Er mischt sich damit in Angelegenheiten der anderen, völkerrechtlich regelungsbefugten Staaten ein und verletzt ihre Souveränitätssphären, das heißt er verstößt gegen das insoweit unmittelbar aus der staatlichen Souveränität folgende völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot (vgl. dazu Brownlie, Principles of Public International Law, 6. Aufl. 2003, S. 287 f.; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 339 f.). Dieses ist über Art. 25 GG Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Auf die Abgrenzung der staatlichen Zuständigkeitssphären hebt auch die Frage nach der deutschen Gerichtsbarkeit ab, denn diese fragt nach der Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, einen Streitfall durch ihre Gerichte zu regeln (s. Dormann Bessenich, Der ausländische Staat als Kläger, 1993, S. 6 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor §§ 18-20 GVG Rn. 3).

b) Aus der Behandlung des Streitfalls durch die deutschen Zivilgerichte kann sich ein Verstoß gegen das völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsgebot nicht ergeben. Denn ein legitimierender Anknüpfungspunkt für die Ausübung der deutschen Hoheitsgewalt liegt darin, dass die Beschwerdeführerin als Beklagte ein deutsches Unternehmen ist; Deutschland hat demnach die Personalhoheit über sie und ist damit völkerrechtlich berechtigt, über Angelegenheiten unter Beteiligung der Beschwerdeführerin seine Gerichtshoheit auszuüben.

c) Die grundsätzliche Berechtigung zur Behandlung des Streitfalls vor deutschen Gerichten bedeutet allerdings noch nicht zwingend, dass ein Gericht mit einem konkreten Urteilsspruch nicht dennoch den völkerrechtlichen Kompetenzbereich Deutschlands überschreiten und so das Nichteinmischungsgebot verletzen kann. Insoweit ist hier die Frage aufgeworfen, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung ausschließliche Angelegenheiten der Nachfolgestaaten einer Regelung zugeführt und dadurch den Bereich des völkerrechtlich Zulässigen verlassen hat. Die Beschwerdeführerin leitet dies daraus ab, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hoheitlicher Natur sei und insbesondere keine Kompetenz eines deutschen Gerichts bestehe, das völkerrechtliche Nachfolgeabkommen auszulegen. Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Ob das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine privatrechtliche oder eine hoheitliche Prägung hat, ist hier nicht von entscheidender Bedeutung. Diese Abgrenzung ist in Fällen relevant, in denen das Verhältnis zwischen den Parteien sich umgekehrt darstellt, das heißt ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates in Anspruch genommen werden soll. Dann kommt es nach der aktuellen Entwicklung des Völkerrechts, in der die auf der staatlichen Souveränität fußende Staatenimmunität in der Tendenz leicht zurückgedrängt wird, auf die hoheitliche Prägung der Rechtsbeziehung an, weil diese der gerichtlichen Inanspruchnahme eines Drittstaats regelmäßig entgegensteht (s. dazu etwa Herdegen, a.a.O., § 37 Rn. 4 ff.; Dormann Bessenich, a.a.O., S. 21 ff.). Diese Parallele wird im Schrifttum zuweilen für die Frage herangezogen, ob es völkerrechtlich zulässig ist, wenn ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates Klage erhebt. Da aber der klagende Staat gerade in die Regelung seiner Angelegenheiten durch den Gerichtsstaat einwilligt, ist nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrund die hoheitliche Prägung des der Klage zugrunde liegenden Streitgegenstands einen Völkerrechtsverstoß des Gerichtsstaats begründen soll. Ob sich der Gerichtsstaat in den Dienst der Rechtsdurchsetzung des klagenden Staates stellt, ist eine andere Frage, die sich aber nicht nach dem Völkerrecht, sondern dem innerstaatlichen Recht bemisst (vgl. dazu Frank, RabelsZ 34 <1970>, S. 56 <64 ff.> m.w.N.).

Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin auch in ihrer Qualifikation des Rechtsverhältnisses nicht gefolgt werden. Das Rechtsverhältnis zwischen der ehemaligen Nationalbank der SFRJ und der Beschwerdeführerin als privater Bank war zunächst ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Durch die Rechtsnachfolge auf Seiten der ehemals berechtigten Nationalbank ändert sich diese Einordnung nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass jetzt mehrere Staaten über ihre Berechtigung an dem Vermögen streiten. Vielmehr ist zwischen einem privatrechtlichen Vertrag einerseits und einem völkerrechtlichen Rechtsverhältnis über Fragen der Staatennachfolge zu trennen. Mit Letztgenanntem hat die Beschwerdeführerin nichts zu tun, und sie kann aus der Tatsache des Untergangs der SFRJ auch keine Rechte für sich herleiten.

bb) Das völkerrechtliche Problem liegt hier darin, dass ein an der Regelung des Nachfolgeverhältnisses unbeteiligter Staat wie die Bundesrepublik Deutschland durch Urteile gegen ehemalige Schuldner der SFRJ unter Umständen Gefahr läuft, sich in das in den Einzelheiten offenbar noch ungeklärte Verteilungsverhältnis zwischen den Nachfolgestaaten einzumischen. Dies kann jedoch für eine konkrete Gerichtsentscheidung nur dann der Fall sein, wenn diese auch tatsächlich eine Regelung des zwischenstaatlichen Verteilungsverhältnisses enthält. Dies ist für die angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.

(1) Die Zivilgerichte haben mit ihren Entscheidungen nicht in das Verteilungsverhältnis zwischen den Nachfolgestaaten eingegriffen, weil bislang nur ein Teilurteil über die Offenlegung von Vermögenswerten und Kontobewegungen bezüglich des Vermögens der ehemaligen SFRJ vorliegt. Solange einer der Nachfolgestaaten nur erfahren möchte, inwieweit noch Vermögenswerte bei der Beschwerdeführerin vorhanden sind, kann den anderen Nachfolgestaaten hieraus kein Nachteil erwachsen. Ihre Angelegenheiten werden durch die Verpflichtung zur Offenlegung gegenüber einem Nachfolgestaat unabhängig davon nicht geregelt, ob die Informationen weitergegeben werden oder nicht. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Auskunftserteilung und Zahlung, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist im Fall einer Stufenklage nach § 254 ZPO grundsätzlich nur erforderlich, ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien festzustellen, aus dem sich in materiellrechtlicher Hinsicht ein Auskunftsanspruch ergeben kann. Zwar ist, wenn es an einem solchen Rechtsverhältnis fehlt, die gesamte Klage durch Endurteil abzuweisen. Umgekehrt aber entfaltet das Teilurteil über die Auskunft für die spätere Entscheidung über die Zahlungsklage keine Bindungswirkung, enthält insbesondere keine rechtskräftige Feststellung über den Grund des Leistungsanspruchs (s. nur Greger, in: Zöller, a.a.O., § 254 Rn. 9).

(2) Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin schließlich geltend, die deutschen Zivilgerichte hätten schon mit der Auslegung und Anwendung des Nachfolgeabkommens gegen das Nichteinmischungsgebot verstoßen, weil dieses Abkommen für Deutschland eine res inter alios acta sei. Die Frage, ob durch Gerichtsentscheidungen von Drittstaaten unzulässig in das durch das Nachfolgeabkommen geregelte Verteilungsverhältnis eingegriffen wird, kann sich allein nach dem Tenor entsprechender Entscheidungen bemessen, nicht dagegen nach der Frage, welche rechtlichen Grundlagen die Entscheidung angewendet hat. Eine Fremdrechtsanwendung begründet für sich genommen keinen Völkerrechtsverstoß; das zeigt sich schon darin, dass die Anwendung ausländischen Rechts durch inländische Gerichte auf der Basis inländischer Verweisungsnormen im Bereich des internationalen Privatrechts ein alltäglicher Vorgang ist, der grundsätzlich völkerrechtlich unbedenklich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
XAAAC-71234