Ist § 8 b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
(Bundesgesetzblatt I 2003, 2840, Bundessteuerblatt I 2004, 14) mit Art. 3 Abs.
1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als typisierend 5 vom Hundert der
Bezüge im Sinne des Abs. 1 bzw. von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des
Abs. 2 S. 1, 3 und 5 als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden würfen, ohne dass der Nachweis niedrigerer
Betriebsausgaben gestattet
ist?