Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind negative Eigenkapitalbestände bei der übertragenden Kapitalgesellschaft
mit positiven Eigenkapitalbeständen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft zum Übertragungsstichtag zu verrechnen.
Wird die Verschmelzung rückwirkend auf den Schluss des letzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres vereinbart, ist die hierdurch
bewirkte Verringerung des belasteten Eigenkapitals bei der Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine zwischenzeitlich
beschlossene und abgeflossene Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.
Es ist nicht zulässig, aus Anlass dieser Gewinnausschüttung einen „Zwischenstand” der Bestände des verwendbaren Eigenkapitals
vor Verrechnung des Eigenkapitals der übertragenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft festzustellen.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1901 Nr. 23 CAAAC-71160
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2007 - 6 K 3202/04 F
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