Kein Billigkeitserlass bei der erstmaligen Festsetzung von
Umsatzsteuer auf Leistungen eines Schönheitschirurgen
Leitsatz
Nach der EuGH-Rechtsprechung
(, EuGHE 2000, I-6795 =
UR 2000, 432) und der
Rechtsprechung des BFH (,
BStBl. II 2004, 862) sind nur diejenigen
ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die der medizinischen
Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen.
Eine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für
1997 kommt jedenfalls in NW nicht in Betracht. Etwaige
Vertrauenstatbestände, die durch Erlasse und Verfügungen anderer
Landesfinanzbehörden als NW in Bezug auf die Steuerfreiheit von
medizinisch nicht indizierten Leistungen ergangen sind, können nicht als
Rechtsgrundlage für einen Erlass der USt in NW herangezogen werden.
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