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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 7 K 147/06 EFG 2008 S. 707 Nr. 9

Gesetze: FördG § 4 Abs. 3, FördG § 3 S. 1, EStG § 7 a Abs. 9, EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Entnahme ist kein anschaffungsähnlicher Vorgang i.S. des FördG

Leitsatz

Die Entnahme entspricht nicht einer Anschaffung i.S. des FördG (gegen -170/96, BStBl I 1996, 1516 Tz. 5).

Ein Anbau an ein bestehendes Gebäude ist dann ein selbständiges Gebäude, wenn er mit dem Altgebäude nach bautechnischen Kriterien nicht verschachtelt ist. Dies gilt unabhängig von einem etwaig bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Altbau.

Der Restwert i.S.d. § 4 Abs. 3 FördG ist die AfA-Bemessungsgrundlage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Altbau.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1223 Nr. 19
EFG 2008 S. 707 Nr. 9
KÖSDI 2008 S. 16050 Nr. 6
VAAAC-71158

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.12.2007 - 7 K 147/06

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