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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 350/04

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1, HGB § 355 Abs. 1

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

Leitsatz

Unterhält ein Betrieb Kontokorrentkredite und Eurokredite bei vier Kreditinstituten, so können diese als einheitliche Schuld zu behandeln sein, wenn die Kredite wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen (hier: einen Sicherheiten-Poolvertrag) zwischen den Kreditgebern und dem Kreditnehmer derart verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die Inanspruchnahme von Krediten in der benötigten Größenordnung und die längerfristigen Nutzung der Kreditmittel sichert.

Kontokorrentschulden sind keine sog. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung geschlossen werden muss, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentkontos dem Unternehmer ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft zur Verfügung sehen soll (vgl. , BStBl. II 1981, 223).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 945 Nr. 15
RAAAC-71155

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2007 - 6 K 350/04

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