Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages
Leitsatz
Ob die Verspätung entschuldbar erscheint, ist nicht Bestandteil der Ermessungsprüfung des Finanzamts, sondern Vorfrage der
Entscheidung über den Verspätungszuschlag und Gegenstand einer vollen Umfangs nachprüfbaren Entscheidung über einen unbestimmten
Rechtsbegriff.
Eine objektive, aber unverschuldete Verspätung bei der Erklärungsabgabe in Vorjahren darf auch im Rahmen einer grundsätzlich
zulässigen Einbeziehung und Würdigung des Vorverhaltens des Steuerpflichtigen nicht als Argument für die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages in dem nunmehr zur Entscheidung stehenden Folgejahr herangezogen werden.
Fundstelle(n): SAAAC-71146
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.12.2007 - 2 K 68/07
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