Abzinsung bei Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens
nach
§ 37 Abs. 5 KStG
ohne Auswirkung auf den Gewinn der Körperschaft
Leitsatz
1. Der nicht verzinsliche Anspruch
auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens innerhalb von zehn Jahren
nach
§ 37 Abs. 5 KStG
ist ein aktivierungspflichtiges, handels- und steuerrechtlich mit dem
abgezinsten Barwert anzusetzendes Wirtschaftsgut. Unabhängig davon, ob
dieser Anspruch bei seiner erstmaligen Aktivierung sofort mit dem Barwert
aktiviert wird („Nettomethode”) oder ob zunächst der
Nennwert angesetzt und dann per Teilwertabschreibung auf den Barwert
abgeschrieben wird („Bruttomethode”), darf der Abzinsungsaufwand
nach
§ 37 Abs. 7 KStG
den Gewinn der Körperschaft nicht mindern.
2. Zweck des
§ 37 Abs. 7 KStG
ist es, alle bilanziellen Vorgänge und Zahlungsflüsse im Zusammenhang
mit dem Auszahlungsanspruch nach
§ 37 Abs. 5 KStG
aus der Ermittlung des steuerlichen Einkommens auszuklammern; das gilt auch
für zinsbedingte Teilwertabschreibungen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2008 S. 491 DStRE 2008 S. 623 Nr. 10 DStZ 2008 S. 346 Nr. 11 EFG 2008 S. 724 Nr. 9 EAAAC-71142
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.12.2007 - 12 V 12262/07
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