keine Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum des Anwalts
Leitsatz
1. Die Finanzbehörde begeht einen Verfahrensfehler, wenn sie bei Eingang eines Einspruchs nach Ablauf der Einspruchsfrist
den Rechtsbehelf durch eine Einspruchsentscheidung als unzulässig abweist, ohne vorher den Einspruchsführer auf den verspäteten
Eingang seines Einspruchsschreibens hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu stellen und die Tatsachen glaubhaft zu machen, die den Antrag begründen sollen. Dieser Verfahrensfehler
ist aber nach § 127 AO unerheblich, wenn den Prozessbevollmächtigten des Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Versäumung
der Frist trifft.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der vom Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des
angefochtenen Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Einspruchsfrist beauftragte Rechtsanwalt nur deswegen nicht fristgerecht
Einspruch eingelegt hat, weil er rechtsirrtüm der Auffassung war, der Steuerbescheid sei nicht ordnungsgemäß ihm, dem Bevollmächtigten,
bekannt gegeben worden und könne daher keine Fristen in Lauf setzen.
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