Ermittlung der Überentnahmen bzw. der nichtabziehbaren Schuldzinsen bei einem gemischt genutzten Kontokorrentkonto mit Sollsaldo
Leitsatz
1. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist verfassungskonform und nur auf Schuldzinsen anwendbar, die dem Grunde nach betrieblich
veranlasst sind. Sind Zinsen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, sind sie schon dem Grunde nach keine Betriebsausgaben
und deshalb nicht abzugsfähig.
2. Unterhält der Steuerpflichtige ein gemischtes Kontokorrentkonto, sind die Schuldzinsen in betrieblich und privat veranlasste
Schuldzinsen nach der Zinsstaffelmethode aufzuteilen. Der privat veranlasste Teil der Schuldzinsen ist dann nicht abziehbar,
der betrieblich veranlasste Teil fällt unter § 4 Abs. 4a EStG. Die Verwendung betrieblicher Einnahmen zur Deckung privat veranlasster
Verbindlichkeiten stellt jedoch eine Entnahme dar, die bei der Berechnung der Überentnahmen einzubeziehen ist und daher den
Betrag der nicht abzugsfähigen Zinsen entsprechend erhöht (Anschluss an ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 604 Nr. 8 BAAAC-71130
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.07.2007 - 12 K 133/07
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