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FG Münster Urteil v. - 15 K 2776/05 U

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 2 zu § 12 Nr. 54 c) aa) UStG § 4 Nr. 8 b Satz 1

Umsatzsteuer:

Steuerpflicht und Steuersatz für Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknotenbögen und Schreddergeld

Leitsatz

1) Die Lieferung von DM-Banknotenbögen nach dem und Schreddergeld stellt keine steuerfreie Lieferung im Sinne von § 4 Nr. 8b UStG dar, da beides keine gesetzlichen Zahlungsmittel in Deutschland (mehr) sind.

2) Die Lieferung von Euro-Banknotenbögen ist ebenfalls nicht steuerfrei, wenn diese wegen ihres Sammlerwerts als Ware umgesetzt werden, § 4 Nr. 8 b Satz 2 UStG. Das ist anzunehmen, wenn die Banknoten zu einem höheren Preis als zu ihrem Nennwert gehandelt werden.

3) Die Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknoten sowie von Schreddergeld erfüllt nicht die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 54 c) aa). Eine Analogie kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2008 S. 1737
HAAAC-71115

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FG Münster, Urteil v. 04.12.2007 - 15 K 2776/05 U

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