Arbeitshilfe - Stand: 15.09.2010

Annahme des Getrenntlebens von Ehegatten (ESt 2001) - Mustereinspruch

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Eine die Zusammenveranlagung von Ehegatten ausschließende dauernde Trennung ergibt sich nicht aus der Ankündigung eines Ehegatten, nicht mehr mit dem anderen zusammen leben zu wollen. Zwischen der Ankündigung der Trennung und deren tatsächlichen Vollzug ist zu unterscheiden.

Äußert sich ein Ehegatte u.a. im Rahmen der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 01, dass er seit November 00, dem Monat der Ankündigung der Trennung oder Dezember 00, dem Monat des Antritts einer vierwöchigen Kur durch den anderen Ehegatten, getrennt lebt, kann bei gegenteiligen Äußerungen des anderen Ehegatten und aufgrund entgegenstehender äußerer Umstände (Zeitpunkt der Kündigung der gemeinsamen Mietwohnung, Auszug am Tag der Rückkehr von der Kur im Januar 01, 25 Jahre Ehe, zwei gemeinsame Kinder im Haushalt, Belassen sämtlicher privater Gegenstände während des Kuraufenthalts in der Wohnung, getrennte Wirtschaftsführung erst ab Januar 01) gleichwohl auf ein Zusammenleben bis Januar 01 geschlossen werden (vgl. ).

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
IAAAC-71106