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Gewerbesteuer | Keine Gewerbesteuerbefreiung für Rettungsdienste und Krankentransporte
(1) Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit. (2) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i. V. mit § 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). (3) § 66 AO steht einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, die ein körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen – insbesondere Wohlfahrtsverbände – zu besteuern (Bezug: § 14, § 53, § 66 Abs. 1 und 2, § 163, § 227 AO; § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Nr. 1, § 3 Nr. 6, § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 2 EStG; § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 4 Nr. 16 Buchst. e, § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG).
Praxishinweise: Da es s...