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BFH 28.11.2007 X R 6/05, StuB 4/2008 S. 155

Keine Tarifbegrenzung für Zinserträge des Komplementärs einer KGaA

Die vom Komplementär einer KGaA aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a. F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wurden (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32c a. F. EStG; § 7, § 8 Nr. 1 und Nr. 4 GewStG).

Praxishinweise: § 32c EStG a. F. wollte nach seiner Grundkonzeption nur solche gewerblichen Einkünfte begünstigen, die beim Stpfl. selbst – als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer – der Gewerbesteuer unterlegen haben. Eine Ausnahmeregelung wurde nur bezüglich des Gewinnanteils des Komplementärs einer KGaA geschaffen; diese Gewinneinkünfte sollten ausdrücklich begünstigt werden. Dagegen erfasste das Gesetz nicht die Zinsen des Komp...

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