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StuB 4/2008 S. 160

Schmerzensgeld wegen „Mobbings” durch Vorgesetzten

Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Auch einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz außerhalb der Weisungsbefugnis des bisherigen Vorgesetzten hat er nur, wenn ein solcher vorhanden ist ( NWB LAAAC-69956). Dass die Klinikleitung im Streitfall alles getan hatte, um das Verhältnis zwischen Ober- und Chefarzt zu entspannen – einschließlich eines sog. Konfliktlösungsverfahrens – reichte dem BAG angesichts der „mobbingtypischen Verhaltensweisen” des Vorgesetzten nicht aus. Für den Schmerzensgeldanspruch habe der beklagte Arbeitgeber einzustehen, da der Chefarzt sein...

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