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Ansparrücklage trotz Betriebsveräußerung
Anmerkungen zum
Die Bildung einer Ansparrücklage i. S. von § 7g Abs. 3 EStG ist grundsätzlich nicht möglich, wenn sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe erfolgt. Von diesem Grundsatz gibt es nach dem zwei Ausnahmen: Die Investition wird noch vor der Betriebsveräußerung durchgeführt, oder sie soll nach der Betriebsveräußerung in einem sog. Restbetrieb getätigt werden. Der folgende Beitrag stellt die beiden Ausnahmen sowie die einzelnen – strengeren – Voraussetzungen für eine derartige Rücklagenbildung dar.
Trotz erfolgter oder bereits geplanter Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann ausnahmsweise eine Ansparrücklage noch gebildet werden, wobei zu unterscheiden ist, ob die Investition noch vor der Veräußerung oder erst danach im sog. Restbetrieb getätigt werden soll.
Insbesondere bei Freiberuflern kommt es nach einer Praxisveräußerung häufiger zu einem Restbetrieb, wenn noch einzelne Mandanten oder Patienten weiter betreut werden.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Ansparrücklage für eine Investition im Restbetrieb gebildet werden darf, sind strenger als bei einer gewöhnlichen Ans...