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Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im betrieblichen Anlagevermögen
Aktien, Investmentfondsanteile und andere nicht abnutzbare Anlagegüter im Fokus
Werden Aktien, Anteile an Investmentfonds oder andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, so stellt sich bei einer Wertminderung die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen steuerlich berücksichtigt werden können, mithin, wann die Kriterien der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung erfüllt sind.
Wann ist nach Auffassung des BFH von einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien auszugehen?
Wie sieht demgegenüber die Ansicht der Finanzverwaltung aus?
Wie ist das Urteil des BFH zu werten?
I. Hintergrund
Die Beantwortung dieser außerordentlich umstrittenen Frage ist bis dato häufig Anlass für Diskussionen im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen und war höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden. Die gegenwärtige Auffassung der Finanzverwaltung führt steuerlich zu einem faktischen Abschreibungsverbot bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nur bei regelrechten Kurseinbrüchen von Aktien aufgrund plötzlicher Zahlungsnot oder drohender Insolvenz wird eine Teilwertabschreibung zugelassen. Im Übrigen handele es sich um – bilanziell irrelevante – „Kursschwankungen vorübergehender Natur”.