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Öffentliches Baurecht | Schadensersatz bei rechtswidriger Versagung der Baugenehmigung
Die Baubehörde schuldet dem Bauherrn bei rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung Schadensersatz (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG), wenn ein zu sanierendes Grundstück deswegen nicht fristgerecht fertiggestellt und veräußert werden kann ( NWB YAAAC-64256). Die Behörde rügte im entschiedenen Fall vergeblich, dass „bei normativer Betrachtung” keiner der vom Bauherrn geltend gemachten Schäden mit der Versagung der Baugenehmigung in ursächlichem Zusammenhang stehe. Der BGH sah alle Nachteile, die ohne die pflichtwidrige Verweigerung und Verzögerung der beantragten Baugenehmigung vermieden worden wären, als ausgleichsfähigen Schaden an. Dies schließe bei Scheitern des Umbaus und Verkaufs einer Remise den vertraglich zugesicherten Abschluss eines Deckungsgeschäfts (Ersatzwohnung) ein....