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Minralölsteuer: Steuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Eine Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt, ist insoweit als Inhaberin eines Betriebs i. S. des § 25c MinöStG Begünstigte der Steuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, da sie für Betriebe i. S. des § 25c Nr. 1 MinöStG Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung ausgeführt hat. Die Ein- und Auslagerung von Kartoffeln nach erfolgter Ernte einschließlich der Beseitigung bei der Aufbereitung und Sortierung zur Speiseware anfallender Beimengungen gehört zu den Arbeiten zur Gewinnung von Kartoffeln. Dass die Kartoffeln nicht an die Genossenschaft verkauft und übereignet werden, sondern bis zur erfolgreichen Verwertung im Eigentum der Erzeuger bleiben, stellt keinen Missbrauch der Gestal...