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Unternehmereigenschaft bei selbst betriebenem Blockheizkraftwerk
Wer aus seinem selbst betriebenen Blockheizkraftwerk im eigenen Einfamilienhaus Strom gegen Entgelt an einen Energieversorger liefert, ist Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Für den Leistungsaustausch aufgrund der Stromlieferung aus dem Blockheizkraftwerk gegen vertraglich vereinbartes Entgelt bedarf es keiner weiteren Aktivitäten des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug ist daher zuzulassen.