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Steuerbefreiung von Umsätzen gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m 6. EG-RL
Zwar richtet sich die 6. EG-RL an die Mitgliedsstaaten und nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen; kommt aber ein Mitgliedsstaat der Umsetzungsverpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, kann sich daraus eine unmittelbare Wirkung für den Steuerpflichtigen ergeben. Die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL hat unmittelbaren Vorrang vor der damit unvereinbaren und für den Steuerpflichtigen ungünstigeren nationalen Norm, hier des einschränkenden § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.