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Bedarfsbewertung unbebauter Grundstücke für die Grunderwerbsteuer
Die Finanzämter sind abweichend von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten abzuleiten. Der in R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR vorgesehene Ansatz von Rohbauland mit regelmäßig 75 % bzw. 50 % des Bodenrichtwerts erschließungsbeitragsfreier vergleichbarer Bauflächen ist mit dem Wortlaut und dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. Eine Richtwertkarte, die eine Preisspanne nennt, ist für Zwecke der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz ungeeignet. Aus einer solchen Richtwertkarte kann nur der unterste Wert der Wertspanne übernommen werden.