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Kindergeldanspruch für ein in Kroatien studierendes Kind
Bei Aufnahme eines mehrjährigen Studiums im Ausland reichen kurzzeitige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht dazu aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Hiervon kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn sich das Kind im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält. Kroatien zählt nicht zu den berücksichtigungsfähigen Ländern, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen. Es bestehen keine völkerrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Kindergeldberechtigung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kinds abhängt.