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Anforderungen an die Darlegung der Vermietungsabsicht
Das Bestehen einer Vermietungsabsicht kann nur anhand erkennbarer äußerer Merkmale festgestellt werden. Dem Kläger obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Es ist bei einer seit Jahren leer stehenden Wohnung nicht ausreichend, um eine Vermietungsabsicht darzulegen, wenn ein- bis zweimal im Jahr Zettel an Bäumen etc. aufgehängt werden. Erforderlich ist es, die Vermietungsbemühungen zu steigern bzw. umzustellen, wenn ersichtlich ist, dass die bisher getroffenen Maßnahmen zu keinem Erfolg führen.