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Offenbare Unrichtigkeiten bei Auswertung von Betriebsprüfungsberichten
Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bei der Auswertung von Betriebsprüfungs-Teilberichten kann auf einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO beruhen, wenn die Eingabe der zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung führenden Kennziffer auf die übliche Routine bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten zurückzuführen ist.